Selbstbestimmung mit der Vorsorgevollmacht
In guten Zeiten für schlechte Zeiten vorsorgen
Es kann uns allen passieren: ein Unfall, Krankheit oder schlicht das Nachlassen der geistigen Fähigkeiten im Alter führen auf einmal dazu, dass wir wichtige Angelegenheiten unseres Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln können und auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Wer kümmert sich um meine Bank-, Behörden- und Vertragsangelegenheiten? Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfe oder einen Platz in einem Pflegeheim? Wer entscheidet bei medizinischen Maßnahmen? Wer kümmert sich um mein Haustier?
Wir möchten Sie ermutigen, für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten rechtzeitig vorzusorgen und zu bestimmen, wer Ihre Interessen – als bevollmächtigte Person – vertreten soll.
Irrtum zu Familienmitgliedern
Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich – beistehen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen gefordert sind, können weder Ihr(e) Ehepartner(in) noch Ihre Kinder Sie gesetzlich vertreten.
Schon gewusst?
Seit 01.01.23 gibt es ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht. Dies gilt für nicht getrennt lebende Verheiratete und ist für max. 6 Monate auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Um für den Notfall umfassend (z.B. Vermögenssorge) vorzusorgen, empfiehlt sich daher eine Vorsorgevollmacht.
Inhalt
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, im Bedarfsfall Ihre Angelegenheiten im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen.
Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich. Die bevollmächtigte Person benötigt in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies betrifft u.a. medizinische Eingriffe, bei denen Lebensgefahr oder ein andauernder Gesundheitsschaden (z.B. Amputation) zu erwarten ist. Es ist daher sinnvoll, eine Patientenverfügung als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht aufzusetzen.
Formvorschriften
Grundsätzlich gibt es keine Formvorschriften. Aus Gründen der Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung, die die Befugnisse ausdrücklich bezeichnet, mit eigenhändiger Namensunterschrift empfehlenswert. Sofern die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gelten soll, ist auch dies ausdrücklich zu regeln.
Es gibt zudem Ausnahmen, bei denen die Gesetzgebung eine öffentlich beglaubigte Vollmacht oder notariell beurkundete Vollmacht vorsieht (z.B. Kaufverträge über Grundstücke, Erklärungen gegenüber dem Handelsregister). Während mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht bestätigt wird, dass die Unterschrift von Ihnen stammt, geht die notarielle Beurkundung noch über diesen Identitätsnachweis hinaus und sorgt für rechtssichere Formulierungen.
Aufbewahrung
Die Vollmachtsurkunde sollte so verwahrt werden, dass sie zur Verfügung steht, wenn es nötig ist. Zudem können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht und den Namen der bevollmächtigten Person(en) hinterlegen. Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, kann es dort abfragen, ob eine Person bevollmächtigt wurde.
Hilfe bei der Erstellung
Neben der Beratung durch Anwälte und Notare bieten auch Betreuungsvereine und die örtlichen Betreuungsbehörden Hilfe bei der Formulierung an. Die nachfolgenden zum Download hinterlegten Unterlagen vom Bundesministerium für Justiz bieten weiterführende Informationen und eine Mustervorlage.